Der Betrieb geht (hinter den Kulissen) weiter
Dies stellt eine Möglichkeit dar, wenn sich Rat oder Ausschüsse nicht treffen können. Somit ist sichergestellt, dass nicht alle Vorgänge auf Eis gelegt werden müssen.
Die Gemeindeordnung NRW regelt in § 60, wie bei solchen "Dringlichen Entscheidungen" vorzugehen ist. Denn auch dann, wenn sich Rat oder Hauptausschuss nicht treffen können, ist der Rat weiterhin zu beteiligen.
"(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."